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§ 2 ZAPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2015

§ 2

(1) Feststellungen sind in derAnlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.

(2) Soweit in derAnlage enthaltene Prüfmodule auf ein Zahlungsinstitut nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.

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