§ 2.
Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1973 konzessionierte Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch
- 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
- oder
- 2. Zeugnisse
- a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition
- und
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10006638
Dokumentnummer
NOR12072483
alte Dokumentnummer
N51979163140
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
