§ 2.
(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.
(2) Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten ist.
(3) Niemand darf wegen einer Verwaltungsübertretung an einen fremden Staat ausgeliefert und keine von einer ausländischen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Strafe im Inland vollstreckt werden.
Schlagworte
Inlandstat, Territorialitätsprinzip, Auslieferung, Vollstreckung
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2026
Gesetzesnummer
10005220
Dokumentnummer
NOR12058328
alte Dokumentnummer
N4195011135P
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