§ 2 Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1948

§ 2.

Die geschäftsmäßige Vornahme der im § 1 aufgezählten sowie von serologischen Untersuchungen, ferner von sonstigen medizinisch-diagnostischen Untersuchungen ist nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung gestattet. Die Bewilligung kann nur solchen Ärzten erteilt werden, die nach dem Gutachten des Obersten Sanitätsrates hiezu die vollständige wissenschaftliche Eignung besitzen und über die geeigneten Untersuchungsräume und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10010254

Dokumentnummer

NOR12129796

alte Dokumentnummer

N8194837853L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)