Freigabe von Veterinär-Arzneispezialitäten zur Abgabe an Tierhalter
§ 2
(1) Veterinär-Arzneispezialitäten, die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geeignet sind, an Tierhalter abgegeben zu werden, können vom Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung folgender Voraussetzungen hierfür freigegeben werden:
- 1. sie enthalten nur pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischer Herkunft, ABl. Nr. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, genannt sind, und
- 2. sie sind in Österreich zugelassen, und
- 3. es dürfen gegen die Freigabe keine tierseuchenrechtlichen oder fachlichen Bedenken bestehen, und
- 4. die Abgabe an den Tierhalter ist nach Unionsrecht nicht verboten, und
- 5. die Anwendung darf gemäß Fachinformation nicht ausschließlich dem Tierarzt vorbehalten sein.
(2) Die Freigabe der Veterinär-Arzneispezialitäten erfolgt durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.
(3) Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.
(4) Ausgenommen vom Erfordernis der Freigabe nach Abs. 1 sind homöopathische Arzneispezialitäten.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Gesetzesnummer
20006877
Dokumentnummer
NOR40121276
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