§ 2.
(1) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad
- 1. die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder
- 2. den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.
(2) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Korpskommandant“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalleutnant“.
(3) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Divisionär“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalmajor“.
(4) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend von Abs. 1 jenen Dienstgrad, den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Gesetzesnummer
20003256
Dokumentnummer
NOR40050884
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