§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen Akademische Psychosoziale Beraterin“ und Akademischer Psychosozialer Berater“ und des akademischen Grades Master of Science in Counseling“; Ausbildungslehrgang Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“, Masterlehrgang Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“, ARGE Bildungsmanagement Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Masterlehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“

§ 2.

Die ARGE Bildungsmanagement Wien ist berechtigt, den sechssemestrigen Masterlehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des sechssemestrigen Masterlehrganges „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science in Counseling“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20004587

Dokumentnummer

NOR40075515

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