§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ an den MAS Lehrgang Interdisziplinäre Balkanstudien Wien“ des Institutes für den Donauraum und Mitteleuropa (IDM) sowie über die Festlegung des akademischen Grades Master of Advanced Studies (Balkanologie)“

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des “MAS Lehrganges Interdisziplinäre Balkanstudien Wien" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Balkanologie)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20002910

Dokumentnummer

NOR40044794

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