§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des “MAS Lehrganges Interdisziplinäre Balkanstudien Wien" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Balkanologie)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20002910
Dokumentnummer
NOR40044794
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