§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Palliative Care“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Expertin für Palliative Care“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Experte für Palliative Care“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Gesetzesnummer
20002066
Dokumentnummer
NOR40032332
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