§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Expertin für Palliative Care“ und Akademischer Experte für Palliative Care“, Lehrgang Palliative Care“, Landesverband Hospiz Niederösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Palliative Care“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Expertin für Palliative Care“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Experte für Palliative Care“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Gesetzesnummer

20002066

Dokumentnummer

NOR40032332

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