§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademischer Software-Engineer“, Lehrgang Software-Engineer“, Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Software-Engineer“ hat den Absolventinnen und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Software-Engineer“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20001817

Dokumentnummer

NOR40028381

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