§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „eCommerce-Engineer“ hat den Absolventinnen und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer eCommerce-Engineer“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
20001816
Dokumentnummer
NOR40028377
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