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§ 2 Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

UNESCO Weltkulturerbe

§ 2.

Das österreichische Handwerk „Vergolden und Staffieren“ mit all seinen Techniken und seinem tradierten Wissen wurde von der österreichischen UNESCO-Kommission 2017 in die Liste des immateriellen Kulturerbes aufgenommen. Es ist somit geschützt und wird von der österreichischen UNESCO-Kommission betreut.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011628

Dokumentnummer

NOR40237042

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