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§ 2 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 2

Leiter des Gesundheitsamtes ist ein staatlicher Amtsarzt. Seine Stellung wird durch eine Dienstordnung bestimmt, die der Reichsminister des Innern erläßt; im übrigen bleibt bis zur anderweitigen Regelung die bestehende Landesgesetzgebung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010214

Dokumentnummer

NOR12129443

alte Dokumentnummer

N8193412408I

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