Voraussetzungen
§ 2.
Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 1 darf nur erfolgen, wenn die beantragten genetischen Analysen in den in der Anlage 1 genannten etablierten Indikationsbereichen erfolgen und nach etablierten Methoden durchgeführt werden, die
- 1. in der Einrichtung bereits angewendet werden oder
- 2. die gemäß Anlage 1 mit in der gegenständlichen Einrichtung bereits durchgeführten Methoden vergleichbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Gesetzesnummer
20005774
Dokumentnummer
NOR40097638
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