vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Vereinfachungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Voraussetzungen

§ 2.

Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 1 darf nur erfolgen, wenn die beantragten genetischen Analysen in den in der Anlage 1 genannten etablierten Indikationsbereichen erfolgen und nach etablierten Methoden durchgeführt werden, die

  1. 1. in der Einrichtung bereits angewendet werden oder
  2. 2. die gemäß Anlage 1 mit in der gegenständlichen Einrichtung bereits durchgeführten Methoden vergleichbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20005774

Dokumentnummer

NOR40097638

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)