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§ 2 Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. soziale Stellung: Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeiter, Angestellten, Beamten, Vertragsbediensteten und Lehrlinge;
  2. 2. Normalarbeitszeit: wöchentliche Arbeitszeit gemäß §68 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes1988 (EStG1988);
  3. 3. vertraglich vereinbarte Arbeitszeit: von der Normalarbeitszeit abweichend vereinbarte Wochenarbeitszeit;
  4. 4. Überstunden: über die Normalarbeitszeit hinausgehend geleistete und mit Überstundenzuschlag gemäß § 10 des Arbeitszeitgesetzes bezahlte Stunden;
  5. 5. Mehrstunden: über die vertraglich (Teilzeit) oder gemäß §68 Abs.4 Z2 bis 6 EStG1988 verkürzte Arbeitszeit hinausgehend geleistete und bezahlte Stunden, die nicht als Überstunden mit Überstundenzuschlag gemäß §10 des Arbeitszeitgesetzes vergütet werden;
  6. 6. bPK-SV: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ gemäß Teil 1 der Anlage zu §3 Abs.1 der EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl.II Nr.289/2004;
  7. 7. bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu §3 Abs.1 E-Gov-BerAbgrV.

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