Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. soziale Stellung: Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeiter, Angestellten, Beamten, Vertragsbediensteten und Lehrlinge;
- 2. Normalarbeitszeit: wöchentliche Arbeitszeit gemäß §68 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes1988 (EStG1988);
- 3. vertraglich vereinbarte Arbeitszeit: von der Normalarbeitszeit abweichend vereinbarte Wochenarbeitszeit;
- 4. Überstunden: über die Normalarbeitszeit hinausgehend geleistete und mit Überstundenzuschlag gemäß § 10 des Arbeitszeitgesetzes bezahlte Stunden;
- 5. Mehrstunden: über die vertraglich (Teilzeit) oder gemäß §68 Abs.4 Z2 bis 6 EStG1988 verkürzte Arbeitszeit hinausgehend geleistete und bezahlte Stunden, die nicht als Überstunden mit Überstundenzuschlag gemäß §10 des Arbeitszeitgesetzes vergütet werden;
- 6. bPK-SV: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ gemäß Teil 1 der Anlage zu §3 Abs.1 der EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl.II Nr.289/2004;
- 7. bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu §3 Abs.1 E-Gov-BerAbgrV.
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