vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Verbot von Streumunition

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.2010

Verbote

§ 2

Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Überlassung, die Vermittlung, die Ein-, Ausund Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Streumunition sind verboten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte