§ 2.
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Einfuhren der in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Gesetzesnummer
20005834
Dokumentnummer
NOR40098901
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