Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Spulen,
Schnurdrehen,
Plattieren,
Flechten,
Einrichten eines einfachen Musters an der Galonmaschine,
Galonieren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach drei Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht überschreiten. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Sauberkeit der Ausführung,
mustergerechte Ausführung,
richtiges Verwenden der Werkzeuge und Maschinen bei der Ausführung
der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006695
Dokumentnummer
NOR12072990
alte Dokumentnummer
N51981168690
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