§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Orthopädiemechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die Durchführung mehrer einschlägiger Arbeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

Messen, Körnen, Bohren, Schleifen, Feilen, Treiben,

Biegen, Fräsen,

einfache Schmiedearbeit,

Raspeln, Leimen, Formen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Sauberkeit,

Genauigkeit der Ausführung,

funktionsgerechte Ausführung,

Verwenden der richtigen Werkzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006576

Dokumentnummer

NOR12071716

alte Dokumentnummer

N51977156730

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