§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Physiklaborant

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat

  1. a) den Zusammenbau einer einfachen physikalischen Maßanordnung nach Angabe sowie die Durchführung einer Funktionsprobe und
  2. b) die Durchführung meßtechnischer Aufgaben aus zwei der Bereiche Mechanik, Wärmetechnik oder Elektrotechnik
  1. zu umfassen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Führung der Prüfprotokolle,

Genauigkeit der Prüfwerte,

richtige Handhabung der Prüfgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

10006489

Dokumentnummer

NOR12071235

alte Dokumentnummer

N51976151000

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