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§ 2 UNDOF-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2012

Befugnisse und Mittel

§ 2

(1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.

(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.

(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:

  1. 1. Vorläufige Festnahme von Personen,
  1. a) zum Schutz von Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen, einschließlich zur Verhinderung einer Entführung oder Festnahme, und
  2. b) zum Schutz der Bewegungsfreiheit von Personal der Vereinten Nationen,
  1. 2. Durchsuchung von Personen zur Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen und zur Entwaffnung von Personen oder Gruppen,
  2. 3. Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen,
  3. 4. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen UNDOF oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
  4. 5. Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von UNDOF oder anderen im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen.

(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 5 angewendet werden.

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