§ 2.
Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10004160
Dokumentnummer
NOR12045764
alte Dokumentnummer
N3197318301S
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