§ 2.
An den in § 1 festgelegten Förderungsschienen dürfen Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2024
Gesetzesnummer
20012596
Dokumentnummer
NOR40262296
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