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§ 2 Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 2

(1) Anderen Bediensteten kann in Fällen, in denen sie als Repräsentanten des Bundesministeriums für Inneres mit Außenwirksamkeit auftreten und eine dienstliche Notwendigkeit gegeben ist, vom Bundesministerium für Inneres im Einzelfall das Tragen der Repräsentationsuniform gestattet werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind in den von der Trageermächtigung umfassten Obliegenheiten zum Tragen der Uniform verpflichtet.

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