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§ 2 Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2008

Anlässe

§ 2

(1) Bediensteten aller Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen kann das Tragen einer Dienstbekleidung oder Repräsentationsbekleidung für die Teilnahme oder Mitwirkung

  1. 1. bei einer offiziellen, öffentlichen Veranstaltung als Repräsentant der Finanzverwaltung,
  2. 2. bei kirchlichen Zeremonien, bei Begräbnissen und Trauerfeierlichkeiten,
  3. 3. bei Auftritten der Finanzmusik

    genehmigt werden.

(2) Die Genehmigung durch die Dienstbehörde kann nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Gewähr bietet, dass das Ansehen der Finanzverwaltung in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt und die Trageberechtigung nicht missbraucht wird. Die Genehmigung kann jederzeit eingeschränkt oder widerrufen werden.

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