Verbot des Inverkehrbringens
§ 2.
- 1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
- 2. Tabak zum oralen Gebrauch oder
- 3. Kautabak
ist verboten.
(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.
(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)
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