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§ 2 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 2.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Endeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus einvernehmlich festzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Endeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.

(3) Für Anbieter von Kommunikationsdiensten sowie Bereitsteller und Betreiber von Kommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(4) Die Zuständigkeit des Kartellgerichtes, des Bundeskartellanwaltes sowie der Bundeswettbewerbsbehörde bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238460

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