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§ 2 TK-NSiV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2020

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit von Kommunikationsnetzen und -diensten, auf einem bestimmten Vertrauensniveau Ereignissen entgegenzuwirken, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen;
  2. 2. „böswilliger Angriff“ Vorgang, bei dem sich eine Person oder ein Programm vorsätzlich ohne Berechtigung logischen oder physischen Zugang oder die Zugangsmöglichkeit zu einem Netz oder dessen Komponenten, einem System oder einer Anwendung, zu Daten oder zu anderen IT-Ressourcen verschafft oder die Funktion des angegriffenen Netzes oder Dienstes vorsätzlich beeinträchtigt;
  3. 3. „menschliches Versagen“ fahrlässiges Handeln (zB Falschkonfiguration oder fehlerhafter Einsatz von Netzelementen, Plattformen, Anwendungen [Software], Datensicherung und Datenbanken, irrtümliche Anwendung von Verfahren auf Abläufe betreffend Konfigurationsmanagement, Änderungsmanagement, Identitäts- und Zutrittskontrollabläufe sowie Fehlentscheidungen im Management);
  4. 4. „Naturereignis“ natürliches Phänomen mit Auswirkungen auf Kommunikationsinfrastrukturen wie Unwetter (zB Sturm, schwerer Schneefall, Hitzewelle), Erdbeben, epidemische Krankheit, Flut, Brand, Erdrutsch, Vulkanausbruch oder geänderte Umweltbedingungen durch Sonnenaktivität;
  5. 5. „Systemfehler“ Hardwarefehler, Softwarefehler und Fehler in Betriebsanleitungen, Verfahren oder internen Vorschriften;
  6. 6. „Drittversagen“ Vorgang, dessen Ursache sich außerhalb der direkten Kontrolle des Betreibers befindet (zB Vorfall bei einem Outsourcingpartner oder bei einer Organisation innerhalb der Lieferkette);
  7. 7. „Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von Kommunikationsnetzen oder -diensten;
  8. 8. „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern;
  9. 9. „5G-Netz“ Mobilfunknetz der fünften Generation, dessen einschlägige Netzinfrastrukturelemente auf weltweit vereinbarten technischen Normen für die Mobilfunk- und Drahtloskommunikation beruhen und fortgeschrittene Leistungsmerkmale wie sehr hohe Datengeschwindigkeit und -kapazität, Kommunikation mit niedriger Latenzzeit, ultra-hohe Zuverlässigkeit oder Unterstützung einer großen Zahl verbundener Geräte aufweisen. Die Netzinfrastrukturelemente eines 5G-Netzes können auch vorhandene Netzbestandteile umfassen, denen frühere Generationen mobiler und drahtloser Kommunikationstechnik (4G oder 3G) zugrunde liegen.

Schlagworte

Kommunikationsdienst, Datenkapazität, Identitätsablauf, Mobilfunkkommunikation

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020

Gesetzesnummer

20011212

Dokumentnummer

NOR40224365

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