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§ 2 Tiermehl-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2001

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Verarbeitete tierische Proteine: Tiermehl, Fleisch- und Knochenmehl, Fleischmehl, Knochenmehl, Blutmehl, getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, hydrolysierte Proteine, Hufmehl, Hornmehl, Mehl aus Geflügelabfällen, Federmehl, Trockengrieben, Fischmehl, Dicalciumphosphat, Gelatine und andere vergleichbare Produkte, einschließlich Mischungen dieser Produkte sowie Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen, die derartige Produkte enthalten. Tierische Fette gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als verarbeitete tierische Proteine.

(2) Unter dem Begriff „Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden“ ist frei lebendes Wild eingeschlossen.

vgl. V, BGBl. II Nr. 235/2002 und BGBl. II Nr. 294/2004

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001064

Dokumentnummer

NOR40016912

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