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§ 2 SvK-Verzichtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2017

Voraussetzungen für den Verzicht

§ 2.

Der Verzicht ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Bund vom Land Kärnten als Abschlagszahlung zur Bereinigung der Forderungen aus der Liquidation des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ zumindest einen Betrag in Höhe von 67.000.000 EUR (in Worten: siebenundsechzig Millionen Euro) seiner dem Land und dem Fonds bekannt gegebenen Forderungen erhält.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20009924

Dokumentnummer

NOR40194784

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