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§ 2 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anwendung des Gesetzes auf Jugendliche

§ 2

Für den Jugendstrafvollzug und für den Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Jugendlichen gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als das Jugendgerichtsgesetz 1988 nicht etwas anderes bestimmt.

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