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§ 2 STCW-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1. „Kapitän“: Person, die die Führung eines Schiffes innehat;
  2. 2. „nautischer Offizier“: fachkundiger Offizier gemäß Anhang I Kapitel II STCW-Richtlinie;
  3. 3. „Erster Offizier“: dem Kapitän im Rang nachfolgender Offizier, der bei Verhinderung des Kapitäns die Führung des Schiffes übernimmt;
  4. 4. „technischer Offizier“: fachkundiger Offizier gemäß Anhang I Kapitel III STCW-Richtlinie;
  5. 5. „Leiter der Maschinenanlage“: ranghöchster technischer Offizier, der für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;
  6. 6. „Zweiter technischer Offizier“: dem Leiter der Maschinenanlage im Rang nachfolgender Offizier, der bei Verhinderung des Leiters der Maschinenanlage für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;
  7. 7. „technischer Offiziersassistent“: in der Ausbildung zum technischen Offizier befindliche Person, die zum technischen Offiziersassistenten ernannt ist;
  8. 8. „Funker“: Person, die ein der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechendes Zeugnis besitzt, das von den zuständigen Stellen ausgestellt oder anerkannt ist;
  9. 9. „Schiffsmann/Schiffsleute“: Mitglieder der Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Kapitäns und der Offiziere;
  10. 1 0.„Öltankschiff“: Schiff, das zur Beförderung von Erdöl und Erdölerzeugnissen als Massengut gebaut und eingesetzt ist;
  11. 11. „Chemikalientankschiff“: Schiff, das zur Beförderung solcher flüssiger Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet und eingesetzt ist, die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code in der jeweils geltenden Fassung), aufgeführt sind;
  12. 12. „Flüssiggastankschiff“: Schiff, das zur Beförderung solcher verflüssigter Gase und anderer Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet und eingesetzt ist, die in Kapitel 19 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code in der jeweils geltenden Fassung), aufgeführt sind;
  13. 13. „Vollzugsordnung für den Funkdienst“: die einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998, bildende Vollzugsordnung für den Funkdienst in der jeweils geltenden Fassung;
  14. 14. „Passagierschiff“: Seeschiff, das mehr als zwölf Passagiere befördert;
  15. 15. „Fischereifahrzeug“: Fahrzeug, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird;
  16. 16. „STCW-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten samt Entschließungen MSC.21(59) und MSC.33(63) über Änderungen des Übereinkommens, BGBl. III Nr. 27/1997 in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich des einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens bildenden STCW-Codes;
  17. 17. „STCW-Richtlinie“: Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008, S 33, in der Fassung der Richtlinie 2012/35/EU , ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S 78;
  18. 18. „SOLAS-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) und Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS PROT 1978), BGBl. Nr. 435/1988 in der jeweils geltenden Fassung;
  19. 19. „Funkdienst“: Wachdienst bzw. technische Wartung und Instandsetzung in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst und dem SOLAS-Übereinkommen;
  20. 2 0.„Ro-Ro-Fahrgastschiff“: Fahrgastschiff mit Ro-Ro-Frachträumen oder Sonderräumen, wie im SOLAS-Übereinkommen definiert;
  21. 21. „Funktion“: Zusammenfassung von im STCW-Code aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten, die für den Betrieb des Schiffes, die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt erforderlich sind;
  22. 22. „Unternehmen“: der Schiffseigner oder jede andere Organisation oder Person, wie beispielsweise den Manager oder Bareboat-Charterer, der die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes vom Schiffseigner übernommen und sich durch die Übernahme einer solchen Verantwortung damit einverstanden erklärt hat, dass er sämtliche dem Unternehmen mit diesen Regeln auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten übernimmt;
  23. 23. „Befähigungszeugnis“: Dokument mit beliebiger Bezeichnung, das von oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der STCW-Richtlinie ausgestellt ist und dessen Inhaber ermächtigt, die darin genannten oder nach den nationalen Vorschriften zulässigen Aufgaben wahrzunehmen;
  24. 24. „entsprechendes Zeugnis“: gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestelltes und mit einem Vermerk versehenes Befähigungszeugnis, das dessen rechtmäßigen Inhaber berechtigt, während des Einsatzes auf der betreffenden Reise auf einem Schiff des jeweiligen Typs und Raumgehalts sowie der jeweiligen Leistung und Antriebsart in der Dienststellung zu dienen und die Funktionen wahrzunehmen, die die in dem Befähigungszeugnis festgelegte Verantwortungsebene betreffen;
  25. 25. „Seefahrtzeit“: Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder eines sonstigen Eignungsnachweises maßgebend ist;
  26. 26. „Drittland“: Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;
  27. 27. „Monat“: ein Kalendermonat oder 30 Tage aus Zeiträumen von weniger als einem Monat.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR40169303

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