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§ 2 Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sonnenschutztechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Auswählen von Sonnenschutzanlagen (wie zB Rollläden, Rollladen-Fensterkombinationen, Innen- und Außenjalousien, Markisen, Wintergarten-Gegenzuganlagen, textile Innen- und Außenrollos, Sonnensegel, Verdunkelungsanlagen, Plissees, Vertikaljalousien usw.) und Insektenschutzanlagen samt Unterkonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Kundenwunsch, Abmessungen und baulichen Gegebenheiten,
  2. 2. Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Sonnenschutzanlagen (zB Kalkulieren des Materialbedarfs, Erstellen von Stücklisten und Schnittmaßen) sowie Kalkulieren von Sonnenschutzanlagen und Mitarbeiten bei der Organisation und Abwicklung von Projekten,
  3. 3. Zusammenbauen von Sonnenschutzanlagen unter Anwendung manueller und maschineller Be-und Verarbeitungsverfahren,
  4. 4. Montieren und Inbetriebnehmen von Sonnenschutzanlagen samt sonnenschutztechnischer Steuerungs- und Automatisierungssystemen unter Berücksichtigung der Montageuntergründe und Gebäudebauweisen sowie Durchführen von Funktionskontrollen (Sicherstellen der Funktion),
  5. 5. Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Sonnenschutzanlagen sowie Prüfen, Instandsetzen und Warten von Sonnenschutzanlagen,
  6. 6. Beraten, Übergeben der Sonnenschutzanlage und Einschulen der Kunden und Kundinnen (zB zu Behandlung und Pflege der Sonnenschutzanlagen),
  7. 7. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Innenjalousie, Innenrollo, Steuerungssystem

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009874

Dokumentnummer

NOR40193275

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