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§ 2 Solarienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1995

§ 2

Die Verwendung von Solarien, die den in der Anlage angeführten Anforderungen entsprechen und für deren Verwendung die in der Anlage getroffenen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, begründet für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage.

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