In- und Außerkrafttreten
§ 2.
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(2) Die Verordnung gilt für die im Zeitraum ihrer Geltung eingeleiteten Vergabeverfahren.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
20012170
Dokumentnummer
NOR40257946
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