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§ 2 Schulspar-SoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2017

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Identifizierung von Schülern bei Einzelschulspareinlagen

§ 2

(1) Bei Spareinlagen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, für die eine Spareinlage eröffnet wird,

  1. 1. durch den einzelnen minderjährigen Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder
  2. 2. treuhändig durch eine Lehrperson

    erfolgen.

(2) Die Feststellung der Identität der einzelnen minderjährigen Schüler durch Kreditinstitute kann anhand

  1. 1. der Schülerausweise der betreffenden Schüler oder
  2. 2. von Kopien der Schülerausweise der betreffenden Schüler oder
  3. 3. einer den Kreditinstituten auszuhändigenden Liste mit Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler, für die eine Spareinlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 eröffnet wird,

    erfolgen.

(3) Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Abs. 1 sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich.

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