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§ 2 Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Inhalt der Satzung

§ 2

(1) Der zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, am 17. Dezember 2012 abgeschlossene

Kollektivvertrag für Orthopädieschuhmacher,

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 48/2013 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 7. Februar 2013 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

(2) Von der Satzungserklärung ausgenommen wird der Abschnitt VIII.

(3) Die Abschnitte IV A lit. a) Z 1 und IV B lit. a) Z 1 werden mit der Maßgabe gesatzt, dass an die Stelle der Monate Februar, März und April 2013 die Monate Juli, August und September 2013 treten.

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