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§ 2 Sammelstellen-Abgeltungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1966

§ 2.

Für die Aufteilung des in § 1 genannten Betrages auf die „Sammelstelle A“ und die „Sammelstelle B“ sowie für die Verwendung der jeder Sammelstelle zugeteilten Mittel ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 7 und 8 des 4. Rückstellungsanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1961, § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes für die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“, BGBl. Nr. 108/1962, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010358

Dokumentnummer

NOR40208673

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