vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice GesmbH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2008

§ 2

(1) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in § 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

  1. a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen sechshundert Millionen Euro an Kapital und dreihundert Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  2. b) die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von dreihundert Millionen Euro nicht übersteigt;
  3. c) die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;
  4. d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 BHG bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(2) Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Von § 66 Abs. 2 Z 3 BHG abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)