Z 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2
Grundlagen der Prüfung
§ 2.
In Kapitel 1 sind der Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der VRG zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehören insbesondere:
- 1. Die Art der Prüfung;
- 2. der Prüfungszeitraum;
- 3. die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des § 21e Abs. 4 PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;
- 4. der Personenkreis, für den die VRG bestimmt ist;
- 5. der für die VRG gültige Abschnitt des Geschäftsplanes;
- 6. eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne der § 20 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 PKG);
- 7. die Angabe, ob es sich um eine Sicherheits-VRG nach § 12a PKG handelt;
- 8. die Angabe, ob in dieser VRG Zusagen mit Wechselmöglichkeiten nach § 12 Abs. 7 Z 2 PKG verwaltet werden;
- 9. die Darstellung der Wechselmöglichkeiten nach § 12 Abs. 7 Z 2 PKG.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20008701
Dokumentnummer
NOR40210152
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