§ 2.
(1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(2) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007889
Dokumentnummer
NOR12089045
alte Dokumentnummer
N5199715648A
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