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§ 2 PDÜV-ÖBB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2010

Art der Übermittlung

§ 2

Die Pensionsdaten nach § 1 sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den Gesellschaften in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in § 1 Z 1 bis 6 angeführten Datenarten zu enthalten, der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in § 1 Z 3 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen

  1. 1. jeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres:
  1. a) die Daten der neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,
  2. b) die Daten der weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres und
  1. 2. bis zum 31.Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31.Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen.

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