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§ 2 PDStV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Pflege- und Betreuungsdienste (Soziale Dienste): Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 PFG aufgelisteten Dienstleistungsbereiche der Länder und Gemeinden in der Langzeitpflege (die aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung (mit)finanziert werden). Nicht umfasst sind Leistungen der Behindertenhilfe und der Grundversorgung.
  2. 2. Leistungserbringer: Die Pflege- und Betreuungsdienste innerhalb des festgelegten Leistungskataloges werden von öffentlich-rechtlichen Trägern (Länder, Gemeinden, Sozialhilfeverbände, sonstige Gemeindeverbände) oder von privatrechtlichen Trägern (Vereine, Stiftungen, Fonds, Anstalten, Kapitalgesellschaften etc.) angeboten bzw. erbracht.
  3. 3. Leistungsstunden: Anzahl der verrechneten Leistungsstunden im Berichtszeitraum. In den Anmerkungen zu diesem Erhebungsmerkmal ist anzuführen, wie eine Leistungsstunde beim Leistungserbringer quantitativ definiert wird, welche Abrechnungseinheiten vorgesehen sind und aus welchen Komponenten sie sich zusammensetzt.
  4. 4. Besuchstage: Anzahl der verrechneten Besuchstage im Berichtszeitraum.
  5. 5. Verrechnungstage: Anzahl der verrechneten Bewohntage im Berichtszeitraum.
  6. 6. Plätze: Anzahl der zum Stichtag ständig verfügbaren Plätze. Sollte in einzelnen Pflegedienstleistungsbereichen (insb. Teilstationäre Dienste und Kurzzeitpflege) kein solches fixes Kontingent verfügbar sein, ist die Anzahl der im Berichtsjahr tatsächlich belegt gewesenen Plätze zu melden.
  7. 7. Klienten/Klientinnen: Anzahl der im Rahmen der Sozialen Dienste betreuten Personen ohne Selbstzahler/Selbstzahlerinnen.
  8. 8. Selbstzahler/Selbstzahlerinnen: Betreute Personen, die nicht aus der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bezuschusst werden.
  9. 9. Altersgruppen: Differenzierung nach den Altersgruppen „unter 60 Jahre“, „60 bis unter 75 Jahre“, „75 bis unter 85 Jahre“, „85 Jahre und älter“.
  10. 1 0.Pflege- und Betreuungspersonen: Anzahl der zum Stichtag in der Pflege und Betreuung unselbständig beschäftigten Personen, freien Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen und neuen Selbständigen.
  11. 11. Vollzeitäquivalente: Bei der Berechnung ist von der bezahlten wöchentlichen Normalarbeitszeit der jeweiligen Beschäftigtenkategorie nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag auszugehen. Teilzeitkräfte werden entsprechend ihres jeweiligen Wochenstundenausmaßes aliquot berechnet.
  12. 12. Bruttoausgaben: Summe der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsausgaben für die jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienste im Berichtszeitraum. Die Bruttoausgaben umfassen auch die Umsatzsteuer und den allfälligen Ersatz einer Abschreibung für Herstellungs- und Instandhaltungskosten, nicht jedoch Investitionen und Rückstellungen.
  13. 13. Beiträge und Ersätze: Summe der vom Bundesland oder von den Leistungserbringern vereinnahmten Beiträge und Ersätze der betreuten Personen, der Angehörigen sowie der Drittverpflichteten wie zB Erben/Erbinnen, Geschenknehmer/Geschenknehmerinnen.
  14. 14. Sonstige Einnahmen: Summe allfälliger sonstiger Einnahmen im Bundesland wie zB Umsatzsteuerrefundierung, Mittel aus Landesgesundheitsfonds, außerordentliche Erträge im Berichtszeitraum.
  15. 15. Nettoausgaben: Summe der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsausgaben für die jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienste im Berichtszeitraum, die nicht durch vom Bundesland vereinnahmte Beiträge und Ersätze sowie sonstige Einnahmen gedeckt sind.

Schlagworte

Pflegedienst, Sozialhilfeausgaben, Herstellungskosten

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20007987

Dokumentnummer

NOR40211320

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