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§ 2 PD-Zuo-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Zeitliche Lage der Berufspraxis beim Lehramt Berufsbildung

§ 2.

Die erforderliche Berufspraxis der über das Zuordnungserfordernis eines Lehramtes der Berufsbildung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen verwendeten Bundesvertragslehrpersonen (§ 38 Abs. 2b VBG) sowie der an Berufsschulen verwendeten Landesvertragslehrpersonen (§ 3 Abs. 2b Z 2 LVG) kann bereits vor dem Abschluss des Bachelor-Lehramtsstudiums der Berufsbildung, jedoch nach einer einschlägigen Berufsausbildung bzw. Berufsbildung zurückgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20012050

Dokumentnummer

NOR40247811

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