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§ 2 PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2023

Zuweisungskriterien

§ 2.

(1) Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Leitungsfunktionen zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten gemäß § 3 Abs. 1 und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß § 3 Abs. 2 bis 4.

(2) Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023. Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des laufenden Schuljahres.

(3) Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.

Schlagworte

Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

20012282

Dokumentnummer

NOR40253383

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