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§ 2 PD-Nebenleistungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

§ 2

(1) Ist eine Vertragslehrperson mit der Erbringung folgender Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe betraut, ist die damit verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:

  1. 1. Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, je Schule:

2,431 Wochenstunden bis drei Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird,

 

4,862 Wochenstunden ab vier Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche sechs Halbtage je Woche nicht überschreitet,

 

7,293 Wochenstunden ab vier Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche sechs Halbtage je Woche überschreitet.

  1. 2. Praktikumsbetreuung an Fachschulen für Sozialberufe, bei der die Vertragslehrperson in jeder Woche der Praxis Schülerinnen und Schüler auswärts betreut:

0,275 Wochenstunden je Schülerin oder Schüler.

(2) Sind an einer Schule mehrere Vertragslehrpersonen mit der Wahrnehmung der in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamtanzahl an Wochenstunden auf diese Vertragslehrpersonen in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Gleichhaltung gebührt für Abschlussklassen bis zum Beginn der Hauptferien.

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