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§ 2 P-ZV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Einteilung der Postämter

§ 2

(1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter und deren Untergliederung ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ................................................

3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

 
 

2 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen nur für die betreffenden Anfangspostämter) ...................................

0,5 Punkte.

(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- und Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.

(3) Unter der Voraussetzung, dass Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten des Postamtes gelenkt werden, sind für

ein einspuriges Kraftfahrzeug ......................................... 0,5 Punkte

ein zweispuriges Kraftfahrzeug .......................................... 1 Punkt

anzurechnen.

(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter:

Postämter I. Klasse,

1. Stufe

mehr als 500 Punkte

2. Stufe

mehr als 250 und höchstens 500 Punkte

3. Stufe

mehr als 120 und höchstens 250 Punkte

Postämter II. Klasse

1. Stufe

mehr als 60 und höchstens 120 Punkte

2. Stufe

mehr als 30 und höchstens 60 Punkte

3. Stufe

mehr als 15 und höchstens 30 Punkte

Postämter II. Klasse, Stufe 4a ............................................. bis 15 Punkte

davon für Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 6 Punkte;

Postämter II. Klasse, Stufe 4b ............................................. bis 15 Punkte

davon für Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 3 Punkte;

Postämter III. Klasse, 1.Stufe .................................. mindestens 5 Punkte,

wobei der Anteil von Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 36 Wochenstunden beträgt, ansonsten mindestens 39 Wochenstunden;

Postämter III. Klasse, 2. Stufe ................................. alle übrigen Postämter.

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