Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff
- 1. „nationale Norm“: eine Norm, die von der Normungsorganisation gemäß Z 4 angenommen wurde, hierbei handelt es sich
- a) um eine „rein österreichische Norm“, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oder
- b) um eine „übernommene Norm“, die ursprünglich von einer europäischen, internationalen oder anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der Normungsorganisation gemäß Z 4 in das österreichische Normenwerk übernommen wurde;
- 2. „internationale Norm“: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;
- 3. „europäische Norm“: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;
- 4. „Normungsorganisation“: Verein, dem gemäß § 3 Abs. 1 die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von Normen zukommt;
- 5. „Österreichische Normungsstrategie“: von der Bundesregierung mittels Ministerratsbeschluss festgelegte Zielsetzungen und vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich der Normung;
- 6. „interessierte Kreise“: Vertreter insbesondere aus den Bereichen der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Gebietskörperschaften, der Behörden, der Sozialpartner, sowie des Verbraucher-, Gesundheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzes, der Behindertenorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen (NGO’s).
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