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§ 2 NormG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

  1. 1. „nationale Norm“: eine Norm, die von der Normungsorganisation gemäß Z 4 angenommen wurde, hierbei handelt es sich
  1. a) um eine „rein österreichische Norm“, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oder
  2. b) um eine „übernommene Norm“, die ursprünglich von einer europäischen, internationalen oder anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der Normungsorganisation gemäß Z 4 in das österreichische Normenwerk übernommen wurde;
  1. 2. „internationale Norm“: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;
  2. 3. „europäische Norm“: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;
  3. 4. „Normungsorganisation“: Verein, dem gemäß § 3 Abs. 1 die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von Normen zukommt;
  4. 5. „Österreichische Normungsstrategie“: von der Bundesregierung mittels Ministerratsbeschluss festgelegte Zielsetzungen und vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich der Normung;
  5. 6. „interessierte Kreise“: Vertreter insbesondere aus den Bereichen der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Gebietskörperschaften, der Behörden, der Sozialpartner, sowie des Verbraucher-, Gesundheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzes, der Behindertenorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen (NGO’s).

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