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§ 2 Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1964

§ 2

(1) Keiner Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes bedürfen Unternehmer von Kraftdroschken- und Mietwagenbetrieben mit Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, die Fahrgäste in oder durch das Bundesgebiet mit Personenkraftwagen befördern.

(2) Unternehmer mit Standorten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen Fahrgäste in Kraftdroschken oder Mietwagen im Bundesgebiet aufnehmen, wenn der Beförderungsvertrag für die Fahrgäste abgeschlossen worden ist, bevor sie im Bundesgebiet eintreffen, oder wenn sie von demselben Unternehmer in das Bundesgebiet gebracht worden sind.

(3) Unternehmer, die ihren Standort in der deutschen Grenzzone (§ 8) haben, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 Fahrgäste innerhalb der österreichischen Grenzzone (§ 8) in Kraftdroschken oder Mietwagen aufnehmen, wenn die Fahrt auf Bestellung durchgeführt wird und die Fahrgäste nicht in Österreich abgesetzt werden.

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