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§ 2 Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Auswählen und Überprüfen der Einsatzstoffe zur Herstellung von Eisen, Stahl oder Nichteisenmetallen bzw. Vormaterialien zum Umformen von Eisen, Stahl oder Nichteisenmetallen,
  2. 2. Reinigen und Vorbereiten der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen,
  3. 3. Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Eisen, Stahl oder Nichteisenmetallen (zB Hochofen, Konverter, Gießpfannen),
  4. 4. Mitarbeiten beim Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Anlagen zum Umformen von Eisen, Stahl oder Nichteisenmetallen,
  5. 5. Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen im Produktionsprozess,
  6. 6. Steuern des Produktionsprozesses, auch rechnergestützt, und Durchführen von Prozess-kontrollen,
  7. 7. Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität,
  8. 8. Warten, Pflegen und einfaches Instandhalten der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen,
  9. 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards,
  10. 10. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

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